Bürgerservice
Informationen zum Winterdienst 2024/25
Der Winter steht vor der Tür, deshalb möchten wir noch einmal auf die wichtigsten Regelungen der Straßenreinigungssatzung hinsichtlich des Winterdienstes aufmerksam machen.
Schneeräumung
Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Eigentümer oder Besitzer bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
Dementsprechend sind in den verbleibenden Tagen im Jahr 2024 die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst verpflichtet. Im Jahr 2025 sind dann entsprechend die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Ausüben des Winterdienst verpflichtet.
Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen. Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - aufzuhacken und abzulagern. Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden. Die Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich zu erfüllen. Soweit die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege, die Überwege, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung der Schneeräumung Anwendung.
Bei Eisglätte sind die Gehwege in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche, dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, höchsten 2 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden.
Um Beachtung wird gebeten.
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